ÖPNV-Erreichbarkeit von Krankenhäusern
In den Grundsätzen der Raumordnung (§ 2 Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG)) steht, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit technischen Infrastrukturleistungen flächendeckend sicherzustellen ist und dass soziale Infrastrukturen vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln sind.
Damit wird die Versorgung der Bürger mit den notwendigen Funktionen, wie der ärztlichen Versorgung, aber auch die Deckung des kulturellen Bedarfs sichergestellt. Zur Gewährleistung der Erreichbarkeit der funktionalen Orte finden im Rahmen der Daseinsvorsorge auch Erreichbarkeitsanalysen statt, wenn auch überwiegend im motorisierten Individualverkehr (mIV).
Mit der von Herrn Spahn (CDU) angekündigten Schließung von Notaufnahmen in kleineren Krankenhäusern (link), ist die Notfallversorgung von Patienten, die mit dem Einsatzfahrzeug eingeliefert werden oder selber mittels mIV anreisen sichergestellt. Zumindest ist davon auszugehen, da dieses im Rahmen der Daseinsvorsorge nachgewiesen werden muss. Patienten, die jedoch auf den ÖPNV angewiesen sind und eigentlich kein Einsatzfahrzeug benötigen, werden oftmals in den Erreichbarkeitsanalysen nicht berücksichtigt bzw. sind nach der Schließung einer Notfallaufnahme gezwungen, ein Einsatzfahrzeug zu alarmieren oder ein Taxi zu nehmen.
Abgesehen von einem Notfall sollte ein Krankenhaus auch in einer akzeptablen Zeit mittels ÖPNV erreichbar sein, zumal z.B. Nachuntersuchungen, Besuch usw. anfallen und unnötige Fahrten mit dem Auto vermieden werden sollten.
Folgende Abbildung zeigt die Erreichbarkeit der Krankenhäuser in der Region Köln an einem Mittwoch um 15:00 Uhr (Ankunft). Die Daten der Krankenhäuser stammen vom Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und können hier bezogen werden. Die Fahrplandaten stammen vom VRS.